2 von 8 tion bei Beschwerdeverfahren auch sachgerecht ist. Die Unterscheidung zwischen der Entscheidvorbereitung einerseits und der Entscheidkompetenz andererseits ist damit sowohl rechtlich abgestützt als auch sachlich gerechtfertigt. Die Delegation der Entscheidvorbereitung an die Departemente ist demnach grundsätzlich zulässig und eine Anwendung von § 14 DelV nicht zu beanstanden. Das Departement BVU kann dementsprechend die Instruktion von Beschwerdeverfahren zuhanden des Regierungsrats vornehmen.