Die Beschwerdeführer übersehen vorliegend, dass sich die Delegationsverordnung nicht alleine auf die §§ 13 Abs. 2 und 27 Organisationsgesetz, sondern auch auf § 50 Abs. 2 VPRG stützt und die von den Beschwerdeführern beanstandete Zweiteilung zwischen Entscheidkompetenz und Instruktion darin vorgesehen ist. Als Kollegialbehörde ist der Regierungsrat ohnehin nicht geeignet, das für einen Sachentscheid notwendige Instruktionsverfahren selbst durchzuführen (MERKER, § 50 N 5), weshalb die Delegation der Instruk-