Der Regierungsrat entscheidet gestützt auf § 90 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom 25. Juni 1980 nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsbeschwerden, das heisst gemäss § 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VPRG) als oberste verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, über Entscheide der Verwaltungsbehörden. Der aargauische Gesetzgeber hat zur Entlastung des Regierungsrats von Rechtsprechungsaufgaben die Möglichkeit geschaffen, dass dieser gestützt auf § 50 Abs. 2 VPRG