Die Zweiteilung von Instruktion und Entscheidkompetenz, wie sie in § 14 DelV vorgenommen werde, sei durch § 13 Organisationsgesetz, auf welche sich die Delegationsverordnung stütze, nicht vorgesehen. Für diese Trennung des Instruktionsverfahrens vom Entscheidungsverfahren gäbe es im Organisationsgesetz schlichtweg keine Grundlage. Zusammenfassend dürfe § 14 DelV vorliegend nicht angewendet werden. Die Instruktion habe somit durch den Rechtsdienst des Regierungsrats zu erfolgen. 3.2