Ausserdem würde für Verfahren vor dem Regierungsrat, welche durch den Rechtsdienst des Regierungsrats instruiert würden, nebst den allgemeinen Vorschriften des VRPG auch die besondere Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats (V RDRR) vom 16. Oktober 2013 gelten. Der Rechtsdienst des Regierungsrats halte sich relativ streng an diese Verordnung, welche für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat ergänzende Vorschriften enthalte. Die Zweiteilung von Instruktion und Entscheidkompetenz, wie sie in § 14 DelV vorgenommen werde, sei durch § 13 Organisationsgesetz, auf welche sich die Delegationsverordnung stütze, nicht vorgesehen.