Angesichts dieser organisatorischen, persönlichen und örtlichen Nähe bestünde die Gefahr, dass die Instruktion nicht unbefangen verlaufe, wenn sie durch die Rechtsabteilung des BVU erfolge. Das Instruktionsverfahren diene dazu, das Verfahren zur Entscheidreife zu bringen, weshalb der instruierenden Behörde und dem Instruktionsverfahren für den zu fällenden Entscheid grundlegende Bedeutung zukomme. Ausserdem würde für Verfahren vor dem Regierungsrat, welche durch den Rechtsdienst des Regierungsrats instruiert würden, nebst den allgemeinen Vorschriften des VRPG auch die besondere Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats (V RDRR) vom 16. Oktober 2013 gelten.