Nach Ansicht der Beschwerdeführer bestünde die Gefahr, dass die Instruktion durch die Rechtsabteilung – einer hierarchisch gleichgeordneten Schwesterabteilung der ARE – nicht objektiv erfolge. Die beiden Abteilungen hätten ihren Standort im selben Gebäude, nämlich an der Entfelderstrasse 22 in Aarau. Die ARE halte auch unumwunden fest: "Dabei arbeiten wir mit anderen Abteilungen ... zusammen.". Angesichts dieser organisatorischen, persönlichen und örtlichen Nähe bestünde die Gefahr, dass die Instruktion nicht unbefangen verlaufe, wenn sie durch die Rechtsabteilung des BVU erfolge.