Die Gemeinde sei jedoch darauf angewiesen, wenn sie das Planwerk öffentlich auflegen wolle. Die vorliegende Beschwerde dürfe deshalb nicht durch die Rechtsabteilung des BVU instruiert werden, da gemäss § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 die Zuständigkeit des Regierungsrats erhalten bleibe, wenn der angefochtene Entscheid auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements beruhe. Nach Ansicht der Beschwerdeführer bestünde die Gefahr, dass die Instruktion durch die Rechtsabteilung – einer hierarchisch gleichgeordneten Schwesterabteilung der ARE – nicht objektiv erfolge.