Die Beschwerdeführer machen bezüglich der Instruktionszuständigkeit geltend, dass die beanstandete Bewirtschaftungspflicht auf einer verbindlichen Weisung der Abteilung Raumentwicklung (ARE) des Departements Bau Verkehr und Umwelt (BVU) beruhe. Wäre der Gemeinderat dieser Weisung nicht gefolgt, hätte die Teiländerung der BNO der Gemeinde D. keinen vorbehaltlosen Genehmigungsantrag erhalten. Die Gemeinde sei jedoch darauf angewiesen, wenn sie das Planwerk öffentlich auflegen wolle.