Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidbehörde und der das Geschäft vorbereitenden Behördenmitglieder ist – wie grundsätzlich alle Verfahrensgrundrechte – formeller Natur. Die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens gegen an einem Entscheid mitwirkende Personen führt daher zur Aufhebung des unter Verletzung der Ausstandspflichten zustande gekommenen Entscheids (REGINA KIE- NER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen, § 3 N 555 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 440).