Dieser Hinweis ist im Abweisungsentscheid des Gemeinderats B. vom 7. März 2022 unterblieben. Da das Baugesuch auch beschwerdeweise abgewiesen wird, fällt dieser formell-rechtliche Fehler des Gemeinderats zwar nicht ins Gewicht, der Gemeinderat B. wird jedoch eingeladen, seinen Abweisungsentscheid bei Baugesuchen ausserhalb der Bauzone, die er gestützt auf § 54 Abs. 4 Satz 1 BauV nicht publizieren will, künftig mit einem entsprechenden Hinweis auf § 54 Abs. 4 Satz 2 BauV zu versehen. Zu verzichten ist bei einem solchen Abweisungsentscheid hingegen auf den Hinweis, dass beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden kann.