8 von 9 einem entsprechenden Hinweis zu versehen, wonach die Bauherrschaft innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids das ordentliche Verfahren verlangen kann (vgl. § 54 Abs. 4 Satz 2 BauV). Dieser Hinweis ist im Abweisungsentscheid des Gemeinderats B. vom 7. März 2022 unterblieben.