Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 teilte die Gemeinde B. der Abteilung für Baubewilligungen BVU mit, dass mit der "Ausschreibung" des Baugesuchs zugewartet werde, bis der Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen BVU vorliege. Baugesuche, die eine Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone betreffen, sind jedoch immer öffentlich aufzulegen und zu publizieren (§ 60 Abs. 2 BauG) es sei denn, der Gemeinderat sei der Auffassung, dass das Bauvorhaben von vornherein nicht bewilligt werden könne (vgl. § 54 Abs. 4 Satz 1 BauV). Verzichtet die Gemeinde aufgrund § 54 Abs. 4 Satz 1 BauV auf die Publikation des Baugesuchs, ist der Abweisungsentscheid allerdings mit