Die Durchführung dieser Zeugeneinvernahme erübrigt sich, da der Regierungsrat die laut des Beschwerdeführers angeblich gemachten Aussagen von Herrn I. prüfte und darin keine Grundlage fand, welche die Bejahung des Vertrauensschutzes rechtfertigen würde. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Regierungsrats wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Verzicht auf die Abnahme eines angebotenen Beweismittels nicht verletzt, wenn sich die rechtsanwendende Behörde eine Überzeugung bereits auf Grundlage der abgenommenen Beweise und der Akten bilden und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen