Der Beschwerdeführer beantragt zum Beweis seiner Aussagen in der Beschwerde die Zeugeneinvernahme von Herrn I. Die Durchführung dieser Zeugeneinvernahme erübrigt sich, da der Regierungsrat die laut des Beschwerdeführers angeblich gemachten Aussagen von Herrn I. prüfte und darin keine Grundlage fand, welche die Bejahung des Vertrauensschutzes rechtfertigen würde.