Die von der Vorinstanz verfügte Rückbauanordnung erweist sich demgemäss als verhältnis- und rechtmässig. Ebenso scheint die von der Vorinstanz angeordnete Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ohne Weiteres ausreichend. Sollte der Boden während der dreimonatigen Frist für den Rückbau nie genügend trocken sein, ist davon auszugehen, dass mit der Vollzugsbehörde eine entsprechende Lösung gefunden werden kann, ist doch das Arbeiten mit dem Boden gemäss Auflage Nr. 4 des (Teil-)Entscheids der Abteilung für Baubewilligungen BVU nur möglich, wenn dieser genügend abgetrocknet ist. 5. Weitere Beweiserhebungen