Gemäss Ziff. II. Nr. 6 des (Teil-)Entscheids der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 17. Februar 2022 ist für das Befahren des Kulturlands mit Baumaschinen, deren Gewicht die Tragfähigkeit des Bodens überschreitet, eine Baupiste anzulegen, weshalb die Bedenken des Beschwerdeführers betreffend die Verdichtung des Bodens unbegründet sein dürften. Schliesslich mag es zwar zutreffen, dass es beim Rückbau der Stützmauer zu einer Beeinträchtigung des Lebensraums von Tieren kommt, mit dem Rückbau werden jedoch auch mehrere Dutzend Quadratmeter