Wer eigenmächtig baut und auf eigenes Risiko hohe Investitionen tätigt, muss sich mit solchen Widrigkeiten abfinden. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den guten Glauben berufen kann, hatte er doch Kenntnis von § 49 BauV und wurde, wie bereits ausgeführt, von Herrn I. darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für Bauten ausserhalb der Bauzone beim BVU liegt. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Böschung und das darüber abfliessende Oberflächenwasser würde bei einer Wiederherstellung