Im Hinblick auf die Zumutbarkeit eines Rückbaus sind diesen gewichtigen öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in erster Linie die Vermögensinteressen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Die Kosten für den Rückbau wurden anlässlich der Augenscheinsverhandlung mit rund Fr. 50'000.– bis Fr. 60'000.– beziffert. Die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften und die Beeinträchtigung der tangierten Interessen nicht aufzuwiegen. Wer eigenmächtig baut und auf eigenes Risiko hohe Investitionen tätigt, muss sich mit solchen Widrigkeiten abfinden.