1A.23/2007 vom 31. Juli 2007 E. 3.2). Auch die Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots muss in diese Interessenabwägung miteinbezogen werden, weil es nicht angehen darf, den Beschwerdeführer im Vergleich zu Personen, welche ein korrektes Baugesuch eingereicht haben, in ungerechtfertigter Weise zu privilegieren. Die Privilegierung wäre im konkreten Fall auch insofern augenscheinlich, als der Beschwerdeführer bei einer Tolerierung der Bauten und Anlagen den betroffenen Teil der Parzelle aaa faktisch als Bauland nutzen könnte, ohne dafür die Mehrwertabgabe bezahlt haben zu müssen. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist demgemäss als hoch einzustufen.