Der Durchsetzung der Bauvorschriften ausserhalb Baugebiet kommt generell ein erhebliches öffentliches Interesse zu. Die Freihaltung des Nichtbaugebiets und damit der Rückbau von gesetzeswidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone geniesst prinzipiell Priorität vor den Interessen der Bauherrschaft, namentlich von bloss finanziellen Interessen. Alsdann muss die präjudizielle Wirkung mitberücksichtigt werden, da nicht der Anschein erweckt werden darf, dass die Errichtung solcher Bauten und Anlagen in einer Nichtbauzone ohne Weiteres geduldet würde (Urteile des Bundesgerichts 1C_480/2019, 1C_481/2019 16. Juli 2020 E. 5.1 f.; 1A.23/2007 vom 31. Juli 2007 E. 3.2).