Die rund 68 m2 grosse Gartenanlage, die beiden je 12 m2 grossen Grillplätze, von denen zumindest der östliche markant in Erscheinung tritt, und die gesamthaft rund 50 m langen Stützmauern aus massiven Kalksteinen können keineswegs als untergeordnet bezeichnet werden. Insofern kann auch nicht von einer bloss geringfügigen Abweichung vom Erlaubten ausgegangen werden. Der Durchsetzung der Bauvorschriften ausserhalb Baugebiet kommt generell ein erhebliches öffentliches Interesse zu.