Zu prüfen ist weiter, ob der verfügte Rückbau der Kalksteinmauern, der Grillplätze und der Gartenanlage sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Boden- und Topographiezustands verhältnismässig ist. Die Beseitigung rechtswidriger Bauten und Anlagen ist nur dann mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: