Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Abteilung für Baubewilligungen BVU zu Recht festgestellt hat, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Grundlage für einen Vertrauensschutz erkennen lassen. Der Vertrauensschutz steht der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands somit nicht entgegen. 4.3 4.3.1