Denn die Aussage des Beschwerdeführers, wonach beide Grillplätze im Zusammenhang mit dem Bauprojekt gleichzeitig erstellt wurden, kann nicht richtig sein: Während der westliche Grillplatz bereits auf dem Luftbild vom März 2017 aus dem Aargauischen Geografischen Informationssystem (AGIS) ersichtlich ist, taucht der östliche Sitzplatz erst im Luftbild vom März 2019 auf. Der Beschwerdeführer durfte sich aus all diesen Gründen nicht auf das Verhalten von Herrn I. anlässlich der Bauabnahme verlassen, und er geniesst folglich keinen Vertrauensschutz. 4.2.5