Hinzu kommt, dass sich die Bauabnahme durch Herrn I. nur auf die bewilligten Bauten innerhalb der Bauzone bezogen haben kann, da die Beurteilung von Bauten ausserhalb der Bauzone wie bereits dargelegt nicht im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Behörde liegt und dies dem Beschwerdeführer bewusst war. Überdies war zum Zeitpunkt der Bauabnahme der Umgebung am 17. November 2016 mindestens der östliche Sitzplatz noch gar nicht erstellt. Denn die Aussage des Beschwerdeführers, wonach beide Grillplätze im Zusammenhang mit dem Bauprojekt gleichzeitig erstellt wurden, kann nicht richtig sein: