Eine Bauabnahme bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Vertrauensgrundlage, zumal im Rahmen der Baukontrolle hauptsächlich wohnhygienische und sicherheitsrelevante Anforderungen geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2009 vom 14. April 2010 E. 4.). Hinzu kommt, dass sich die Bauabnahme durch Herrn I. nur auf die bewilligten Bauten innerhalb der Bauzone bezogen haben kann, da die Beurteilung von Bauten ausserhalb der Bauzone wie bereits dargelegt nicht im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Behörde liegt und dies dem Beschwerdeführer bewusst war.