Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass Herr I. die Terrainveränderung, die Stützmauer und die Grillplätze anlässlich der Bauabnahme gesehen habe und hätte monieren müssen. In den ausführlichen Baubewilligungsunterlagen der Gemeinde B. seien keine Beanstandungen von "Anpassungen" auf dem angrenzenden Landwirtschaftsland dokumentiert. Eine Bauabnahme bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Vertrauensgrundlage, zumal im Rahmen der Baukontrolle hauptsächlich wohnhygienische und sicherheitsrelevante Anforderungen geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2009 vom 14. April 2010 E. 4.).