Gegen eine Bejahung des Vertrauensschutzes spricht im Übrigen auch, dass dem Beschwerdeführer beim "Studieren" von § 49 BauV hätten Zweifel an der Rechtmässigkeit der erstellten Bauten und Anlagen aufkommen müssen, da die Grillplätze augenscheinlich nicht als einfache Feuerstellen im Sinne von § 49 Abs. 1 lit. h BauV qualifiziert werden können und aus § 49 Abs. 2 lit. a BauV auch hervorgeht, dass Stützmauern bis zu 60 cm Höhe nur innerhalb der Bauzone bewilligungsfrei sind. Auch das Erläuterungsschreiben enthält offensichtlich keine Aussagen über bewilligungsfreie Stützmauern, Grillplätze und Gartenanlagen. 4.2.4