Der Beschwerdeführer gesteht in seiner Beschwerde nämlich selbst ein, dass Herr I. ihn darauf hingewiesen habe, dass die Verantwortung für Bauten ausserhalb der Bauzone beim BVU liege. Der Beschwerdeführer hat sich gestützt auf diesen Hinweis sogar telefonisch beim BVU erkundigt und wurde auf § 49 Abs. 1 BauV und erneut auf das Erläuterungsschreiben aufmerksam gemacht. Gegen eine Bejahung des Vertrauensschutzes spricht im Übrigen auch, dass dem Beschwerdeführer beim "Studieren" von § 49 BauV hätten Zweifel an der Rechtmässigkeit der erstellten Bauten und Anlagen aufkommen müssen, da die Grillplätze augenscheinlich nicht als einfache Feuerstellen im Sinne von § 49 Abs. 1 lit.