5 von 9 Vertrauensschutzes würde es zwar genügen, dass Private in guten Treuen annehmen durften, die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft befugt (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 677); diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Der Beschwerdeführer gesteht in seiner Beschwerde nämlich selbst ein, dass Herr I. ihn darauf hingewiesen habe, dass die Verantwortung für Bauten ausserhalb der Bauzone beim BVU liege.