Der Hinweis von Herrn I. auf das Erläuterungsschreiben und die allgemeinen Ausführungen betreffend bewilligungsfreie Bauten und Anlagen können bereits deshalb nicht als Vertrauensgrundlage qualifiziert werden, weil sie sich nicht auf ein konkretes Vorhaben bezogen. Aber auch mögliche Äusserungen von Herrn I., welche die konkreten, vom Beschwerdeführer geplanten und umgesetzten Vorhaben betrafen, könnten – wie nachfolgend zu zeigen ist – keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Ausserhalb der Bauzone entscheidet die zuständige kantonale Behörde, ob ein Bauvorhaben zonenkonform ist oder eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Art. 25 Abs. 2 RPG).