Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die Gestaltung gegenüber der angrenzenden Grünzone mit dem damaligen Leiter der Abteilung Bau und Planung der Gemeinde B., Herrn I., vorgängig besprochen und sich dieser zusätzlich zu den Voraussetzungen für bewilligungsfreie Bauen und Anlagen geäussert habe. Herr I. habe ihm weiter mitgeteilt, dass "Terrainanpassungen" bis 10 m um ein Bauprojekt – ausserhalb der Bauzone – als Nahbereich gälten und mit dem angrenzenden Bauprojekt beurteilt würden. Er habe sich dabei auf das Erläuterungsschreiben des BVU "Umgebungsgestaltung und Terrainveränderungen" berufen.