Aus diesen Vorbingen kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Baubewilligung kann nur dann eine Vertrauensgrundlage bilden, wenn der Bauherr unter Anwendung der zumutbaren Sorgfalt annehmen durfte, die erstellten Bauten seien rechtmässig und stünden im Einklang mit der Baubewilligung (vgl. ALAIN GRIFFEL/HANS U. LINIGER/ HERIBERT RAUSCH/DANIELA THURNHERR, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz.