Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und bringt in diesem Zusammenhang verschiedene Argumente vor. Zunächst weist er darauf hin, dass in Ziffer 6.5 der Erwägungen der Baubewilligung für die Wohnbauten auf den heutigen Parzellen bbb und ccc als Auflage erwähnt worden sei, dass gegenüber der angrenzenden Grünzone eine einvernehmliche Terraingestaltung vorzunehmen und zu bepflanzen sei. Der entsprechende Umgebungsplan sei zudem bewilligt worden. Aus diesen Vorbingen kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.