Als Vertrauensgrundlage kommen insbesondere Zusicherungen und (fehlerhafte) Auskünfte infrage, wonach ein bestimmtes bauliches Vorhaben oder eine Nutzungsänderung keiner Baubewilligung bedürfen. Für den Schutz des Vertrauens der Bauherrschaft in die behördliche Auskunft wird unter anderem vorausgesetzt, dass die Auskunft von der zuständigen Behörde (oder von einer Behörde, die sie in guten Treuen als zuständig betrachten durfte) erteilt wurde und die Auskunft sich auf ein konkretes, die auskunftsersuchende Person direkt betreffendes Vorhaben bezog, inhaltlich bestimmt war und vorbehaltslos erfolgte (vgl. ALAIN GRIF-