Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb dieser Teil der Parzelle mit entsprechenden Gerätschaften (zum Beispiel Motorsense) nicht einer Bewirtschaftung zugänglich sein soll. Massgebend für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der erstellten Bauten und Anlagen auf der Parzelle aaa ist die aktuell gültige BNO und der dazugehörige Bau- beziehungsweise Kulturlandplan, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird. Es sind letztlich keine anderen Rechtstitel ersichtlich, die Grundlage für eine nachträgliche Bewilligung der erstellten Bauten und Anlagen auf der Parzelle aaa bilden könnten.