Weshalb diese geplante Verschiebung nicht umgesetzt wurde, sei unerklärlich. Aus diesen Vorbringen kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Landwirtschaft Aargau DFR in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2022 korrekt ausführt, kann aufgrund der schwierigeren Bewirtschaftung nicht etwa ein Recht abgeleitet werden, die betroffene Fläche einer zonenfremden Nutzung zuzuführen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb dieser Teil der Parzelle mit entsprechenden Gerätschaften (zum Beispiel Motorsense) nicht einer Bewirtschaftung zugänglich sein soll.