Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die vorliegend zur Diskussion stehenden Bauten und Anlagen alle auf der schmalen und steilen Ostseite der Parzelle aaa befänden und eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche daher nicht möglich sei. Dies zeige sich auch darin, dass die Gemeinde B. im Rahmen der letzten Revision der Nutzungsplanung beabsichtigt habe, die Bauzonengrenze nach Norden zu verschieben und die Bauparzellen bbb und ccc zu vergrössern, beziehungsweise die Landwirtschaftsparzelle aaa entsprechend zu verkleinern. Weshalb diese geplante Verschiebung nicht umgesetzt wurde, sei unerklärlich.