Die Stützmauern, die Grillplätze und die Gartenanlage sind weder zur landwirtschaftlichen Nutzung noch für den produzierenden Gartenbau nötig und folglich in der Landwirtschaftszone offensichtlich nicht zonenkonform. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die vorliegend zur Diskussion stehenden Bauten und Anlagen alle auf der schmalen und steilen Ostseite der Parzelle aaa befänden und eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche daher nicht möglich sei.