Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die Vorinstanz die Stützmauern, die Grillplätze und die Gartenanlage völlig zu Recht als baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen i.S.v. Art. 22 Abs.1 RPG und § 6 BauG qualifiziert hat. Gerade das öffentliche Interesse an der Freihaltung des 3 von 9 Nichtbaugebiets erfordert bei baulichen Massnahmen im hier zur Diskussion stehenden Umfang zwingend eine vorgängige behördliche Kontrolle im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens. 3. Nachträgliche Bewilligungsfähigkeit