Die Gartenanlage ist künstlich erstellt worden und steht durch die im Boden eingelassenen Randsteine und der Folie ohne Weiteres in fester Beziehung zum Erdboden. Hinzu kommt, dass eine solche Gartenanlage in der Landwirtschaftszone die Bewirtschaftung der Fruchtfolgefläche dauerhaft beeinträchtigt und damit geeignet ist, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen. Daher muss auch die Gartenanlage als bewilligungspflichtig beurteilt werden. 2.6