Schliesslich ist die Bewilligungspflicht der Gartenanlage zu beurteilen. Der angefochtene Entscheid ging irrtümlicherweise von einer "Gartenanlage mit Steinen" aus. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung konnte festgestellt werden, dass auf der Parzelle aaa eine Fläche von rund 67 m2 mit Holzschnitzeln bedeckt wurde. Die Anlage ist mit verschiedenen, teils nicht einheimischen Pflanzen durchsetzt. Die Holzschnitzel liegen auf einer Folie und werden durch Randsteine von der umliegenden Wiese abgegrenzt. Die Gartenanlage ist künstlich erstellt worden und steht durch die im Boden eingelassenen Randsteine und der Folie ohne Weiteres in fester Beziehung zum Erdboden.