BauV bewusst gewählt, da diese Litera auch ausserhalb der Bauzone zur Anwendung kommt, wo bauliche Veränderungen ohne eine Baubewilligung nur mit grosser Zurückhaltung zulässig sein sollten. Im Übrigen ist bereits bei blosser Betrachtung der Grillplätze augenscheinlich, dass sie nicht als "einfache" Feuerstellen qualifiziert werden können. An dieser Beurteilung vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Grillschale auf dem westlichen Grillplatz und die Grilleinrichtung beim östlichen Grillplatz nicht fest mit dem Boden verbunden seien, nichts zu ändern. 2.5