Beide Grillplätze hätten ohne Terrainveränderung nicht erstellt werden können. Aufgrund des Eingriffs in das Terrain, der in den Boden eingelassenen Randsteine, der Verwendung massiver Kalksteine und der festen und dauerhaften Verbindung mit dem Erdboden unterstehen die beiden Grillplätze zweifelsohne der Baubewilligungspflicht. Wie die Abteilung für Baubewilligungen BVU zu Recht darauf aufmerksam macht, ist die Formulierung "einfach" in § 49 Abs. 1 lit. h BauV bewusst gewählt, da diese Litera auch ausserhalb der Bauzone zur Anwendung kommt, wo bauliche Veränderungen ohne eine Baubewilligung nur mit grosser Zurückhaltung zulässig sein sollten.