Weiter strittig ist sodann die Bewilligungspflicht der beiden Grillplätze auf der Parzelle aaa. Gemäss § 49 Abs. 1 lit. h BauG bedürfen einfache Feuerstellen für maximal 10 Personen ohne fest mit dem Boden verbundene Einrichtungen im ganzen Gemeindegebiet keiner Baubewilligung. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die beiden Grillplätze unter diese Bestimmung fallen und daher nicht bewilligungspflichtig seien, kann nicht gefolgt werden. Die beiden Grillplätze weisen eine Fläche von je rund 12 m2 auf. Zur Erstellung des westlichen Grillplatzes wurde auf dem erdigen Untergrund eine Kiesschicht aufgetragen.