Wie gross die Fläche der Terrainveränderung im vorliegend zu beurteilenden Fall war, kann daher offenbleiben. Fest steht, dass auf der Parzelle aaa und damit ausserhalb der Bauzone auf einer Gesamtlänge von rund 50 m (mit einem Unterbruch) zwei Kalksteinreihen in einer Höhe von ca. 60 cm erstellt wurden. Aus § 49 Abs. 2 lit. a BauV ergibt sich im Umkehrschluss, dass Stützmauern ausserhalb der Bauzonen unabhängig von der Höhe einer Baubewilligung bedürfen. Die Kalksteinmauern dienen als Stützmauern für die vorgenommenen Abgrabungen und sind deshalb zweifelsohne bewilligungspflichtig. 2.4