2 von 9 dass die bewilligungsfreie Grösse von maximal 100 m2 eingehalten werde. Die Abteilung für Baubewilligungen BVU ist hingegen der Ansicht, dass die Terrainveränderung 160 m2 betrage. Gemäss Beschwerde wurden die Abgrabungen in Höhe von ca. 60 cm mit Natursteinblöcken gesichert. Wie die Abteilung für Baubewilligungen BVU zu Recht festhält, haben bewilligungsfreie Terrainveränderungen im Sinne von § 49 Abs. 1 lit. i BauV in jedem Fall ohne Stützmauern auszukommen. Wie gross die Fläche der Terrainveränderung im vorliegend zu beurteilenden Fall war, kann daher offenbleiben.