Strittig ist zunächst die Bewilligungspflicht der Terrainveränderung und der Kalksteinmauern auf der Parzelle aaa. Gemäss § 49 Abs. 1 lit. i BauV sind Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m² Fläche im ganzen Gemeindegebiet bewilligungsfrei. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Ausführung der Terrainveränderung sei sehr genau darauf geachtet worden,