So unterstellt auch das kantonale Recht prinzipiell alle künstlich hergestellten und fest mit dem Boden verbundenen Objekte der Baubewilligungspflicht (§ 6 in Verbindung mit § 59 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993). Von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind vorab Bauten oder Anlagen ohne grosse räumliche Auswirkungen (vgl. § 49 Abs. 1 BauV, im ganzen Gemeindegebiet geltend, und § 49 Abs. 2 BauV, in den Bauzonen geltend). Da vorliegend Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen infrage stehen, gelangt grundsätzlich § 49 Abs. 1 BauV zur Anwendung. 2.3